14.04.2010
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IKB und TIGAS berufen gegen Urteil in der Rechtssache Dr. Schäfer
( TIGAS )
In einem Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck in der Rechtssache Dr. Thaddäus Schäfer gegen IKB und TIGAS wird dem vormaligen Innsbrucker Erdgasversorger Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) und der TIGAS vorgeworfen, bis einschließlich 2002 den Gasbezug bewusst falsch abgerechnet zu haben. Die TIGAS hat den Geschäftsbereich der IKB mit Wirkung ab 1.10.2003 übernommen. Die IKB und die TIGAS weisen diesen Vorwurf schärfstens zurück und werden gegen das Urteil berufen.
Kernpunkt des Rechtstreits ist der Verrechnungsbrennwert. Der Kläger behauptet, die IKB und die TIGAS hätten für die Umrechnung von Kubikmetern in Kilowattstunden bis 2002 einen zu hohen Wert verwendet. Dadurch sei für das gelieferte Erdgas zu viel verrechnet worden.
Die TIGAS hat sich bei der Festlegung des Verrechnungsbrennwerts mit 10,7 kWh pro Kubikmeter an die diesbezügliche Empfehlung des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen (siehe Dokument 1 (43KB)) gehalten und damit einen in der österreichischen Gaswirtschaft üblichen und zur einheitlichen Anwendung empfohlenen Verrechnungsbrennwert herangezogen. Der Vorwurf trifft damit nicht nur die IKB und die TIGAS, sondern die österreichische Gaswirtschaft. Auch die Energie-Control Kommission (Vorsitz Dr. Wolfgang Schramm, Richter des OGH) hat diese Regelung in die 2002 erlassene Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung (GSNT-VO) (siehe Dokument 2 (85KB)), mit der die Netznutzungsentgelte und der Verrechnungsbrennwert behördlich festgelegt wurden, übernommen.
Demgemäß stellt auch das Urteil fest: "Zahlreiche österreichische Gasversorgungsunternehmen legten der Abrechnung mit ihren Kunden diesen Verrechnungsbrennwert von 10,7 kWh/m3 zugrunde." (siehe Dokument 3 (154KB))
Dem einheitlich für Österreich empfohlenen und ab 2003 verordneten Verrechnungsbrennwert von 10,7 kWh/m³ liegen naturgemäß pauschalierte, für ganz Österreich repräsentative, physikalische Durchschnittsparameter zugrunde. Hinsichtlich der für den Verrechnungsbrennwert maßgeblichen Höhenlage wurde davon ausgegangen, dass der Durchschnitt der Versorgungsgebiete, d.h. der mengengewichtete österreichische Mittelwert, zwischen 200 m und 450 m Seehöhe liegt. Die Definition dieses einheitlichen Mittelwertes liegt darin begründet, dass die repräsentative Anzahl der Erdgaskunden in Ostösterreich sich innerhalb der für die mengengewichtete Durchschnittsbildung herangezogenen Bandbreite von 200 bis 450 m befindet. Außerhalb dieser Bandbreite liegende Versorgungsgebiete waren von der Anzahl unbedeutend und sollten daher zur Vermeidung ungerechtfertigter Verzerrungen bei der mengengewichteten Durchschnittsbildung außer Betracht bleiben.
Der aufgrund der unterstellten Durchschnittsparameter ermittelte einheitliche Verrechnungsbrennwert sollte so lange gelten, solange nicht wegen Änderungen eines oder mehrerer Durchschnittswerte die Toleranzgrenze von -/+ 2 % überschritten worden wäre und erst dann ein neuer, wieder einheitlich für Österreich zu ermittelnder Verrechnungsbrennwert festzulegen gewesen wäre.
In der ab 2002 gültigen GSNT-VO wurde diese Regelung wortgleich übernommen, wobei unter Zugrundelegung der selben Parameter ein für das jeweilige Netzgebiet (nicht mehr für ganz Österreich) einheitlicher Verrechnungsbrennwert zu veröffentlichen war. Dies hatte zur Folge, dass beispielsweise in ostösterreichischen Netzgebieten mit Höhenlagen von rund 200 m bis über 1000 m der einheitliche Verrechnungsbrennwert von 10,7 kWh/m3 zur Anwendung kam. Im Netzgebiet der TIGAS wurden vom Beginn der Versorgungstätigkeit an – ausgehend vom Basiswert von 10,7 kWh/m3 für den Versorgungsbereich im Inntal – für höher gelegene Versorgungsbereiche abgestuft niedrigere Verrechnungsbrennwerte herangezogen (z.B. für Seefeld, 1200 m Seehöhe, bis 2002: 10,1 kWh/m3, 2003 und 2004: 9,59 kWh/m3).
Die TIGAS hat daher im Vergleich zum Großteil der übrigen österreichischen Gasversorgungsunternehmen immer schon genauer – insbesondere nach den Höhenlagen der Kunden differenziert –abgerechnet.
Völlig unverständlich und in sich unschlüssig sind daher auch die Feststellungen des Urteils: "Ab dem Zeitpunkt, als die Energie-Control Kommission die Höhe der Nutzungsentgelte und damit einhergehend auch einen bestimmten Verrechnungsbrennwert verbindlich festgesetzt hat, liegt keine Veranlassung eines Irrtums durch die Festsetzung eines unrichtigen Verrechnungsbrennwerts mehr vor, …"
Auch der im Verfahren bestellte Gerichtsgutachter Dipl.Ing. Dr.techn. Thomas B. Reisner hat festgestellt, "… dass mit der Verwendung des naturwissenschaftlich nicht exakten Verrechnungsbrennwerts, der keine physikalische Größe darstellt, die Kunden nicht schädigend fehlinformiert wurden.
… Mit dem oben dargestellten Wissensstand von heute die Gasmessungen und Abrechnungen der letzten Jahrzehnte in Frage zu stellen, halte ich nicht für gerechtfertigt."
Die IKB und die TIGAS werden gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck berufen und gehen davon aus, dass es in der zweiten Instanz aufgehoben wird.
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